Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zertifizierungsdienstes der Bundesnotarkammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die vertraglichen Rechtsbeziehungen im Bereich der Zertifizierungsdienste der Bundesnotarkammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zwischen ihr als Anbieter von Waren und Dienstleistungen und ihren Kunden. Das beA dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg sowie der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander. Ferner kann es der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

§ 2 Leistungen

(1) Zu den Leistungen im Rahmen des Zertifizierungsdienstes der Bundesnotarkammer gehört die Bereitstellung von Sicherheitsmitteln zur Erstregistrierung und Anmeldung am beA sowie zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (Zertifizierungsdienstleistungen).

(2) Im Rahmen ihrer Zertifizierungsdienstleistungen bietet die Zertifizierungsstelle folgende Arten von Zertifikaten an:

1. nichtqualifizierte Zertifikate und

2. qualifizierte Zertifikate gemäß dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) (QCP-n-qscd).

(3) Bei allen genannten Zertifikaten erhält der Kunde im Falle des Vertragsschlusses Zertifikatsträger (Chipkarte, Token oder Soft-PSE) mit einem oder mehreren Signaturschlüssel(n) und den komplementären öffentlichen Schlüssel. Der Kunde kann wählen zwischen

1. einer Chipkarte mit nichtqualifiziertem Zertifikat zur Erstregistrierung und Anmeldung am beA (beA-Karte Basis),

2. einer Chipkarte mit nichtqualifiziertem Zertifikat zur Erstregistrierung und Anmeldung am beA sowie mit qualifiziertem Zertifikat zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (beA-Karte Signatur oder Signaturkarte),

3. einer Chipkarte mit nichtqualifiziertem Zertifikat für Mitarbeiter zur Anmeldung am beA (beA-Karte Mitarbeiter) oder

4. einem Softwarezertifikat, das auf einem Speichermedium (USB-Stick oder Rechner) direkt installiert werden kann, zur Anmeldung am beA (beA-Softwarezertifikat).

(4) Der Kunde hat die Möglichkeit nach der Bestellung einer beA-Karte Basis ein qualifiziertes Zertifikat für diese Karte (Nachladesignatur) zu bestellen.

(5) Der Kunde kann je nach Bestellung gleichzeitig kompatible Hardware (z.B. Chipkartenleser) kaufen.

§ 3 Vertragsverhältnis

(1) Bezugsberechtigt sind ausschließlich Rechtsanwälte sowie deren Mitarbeiter, Mitarbeiter von Rechtsanwaltsorganisationen sowie Bewerber für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beruflichen Zwecken. Die Bundesnotarkammer behält sich das Recht vor, weiteren berechtigten Personen die Teilnahme an den Zertifizierungsdiensten der Bundesnotarkammer für das beA zu gestatten.

(2) Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Bundesnotarkammer kommt zustande, sobald das Angebot des Kunden auf dem ausgefüllten, von der Bundesnotarkammer dafür vorgesehenen Bestellformular der Bundesnotarkammer zugegangen ist und sie dieses Angebot durch Mitteilung über die Ausstellung des beantragten Zertifikats bzw. über die Versendung der Hardware an den Kunden angenommen hat.

(3) Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(4) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, wenn und soweit zwischen den Vertragsparteien ein Rahmenvertrag geschlossen wurde.

§ 4 Vertragsdauer der Zertifizierungsdienstleistungen

(1) Für Verträge über die Produkte beA-Karte Basis und beA-Karte Signatur gilt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden im Übrigen Verträge über Zertifizierungsdienstleistungen für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen.

(2) Beantragt der Kunde nach der Bestellung einer beA-Karte Basis ein qualifiziertes Zertifikat für diese Karte (Nachladesignatur), wird der Vertrag durch Mitteilung über die Ausstellung des qualifizierten Zertifikats durch die Bundesnotarkammer in einen Vertrag über eine beA-Karte Signatur geändert. Die Vertragslaufzeit bleibt unberührt.

(3) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich um jeweils ein Jahr.

(4) Der Ablauf der Sicherheitsbestätigung einer Chipkarte beendet den Vertrag nicht. Für den Fall des Ablaufs der Gültigkeit einer Signaturkarte wird die Bundesnotarkammer dem Kunden, falls dies zulässig ist, vor Ablauf der Gültigkeit eine weitere Signaturkarte ausstellen, sofern keine Änderungen an den Zertifikatsdaten vorzunehmen sind. Dies wird vor Auslieferung der Karte überprüft. Im Übrigen ist die Bundesnotarkammer nicht verpflichtet, bei Ablauf der Sicherheitsbestätigung einer nur mit einem nichtqualifizierten Zertifikat versehenen Chipkarte eine weitere Chipkarte auszustellen.

(5) Der Vertrag über den Bezug einer Signaturkarte kann durch die Bundesnotarkammer auch mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Gültigkeit der Signaturkarte gekündigt werden.

(6) Die Kündigung bei Zahlungsverzug ist in § 10 geregelt.

§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

1. die vereinbarten Entgelte entsprechend der zum Vertragsschluss gültigen Preisliste fristgerecht zu zahlen,

2. die für die Leistungserbringung der Bundesnotarkammer notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen,

3. sämtliche für den Antrag erforderliche Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und die geforderten Nachweise zu erbringen; Änderungen der Daten sind unverzüglich der Bundesnotarkammer anzuzeigen,

4. eine Bankverbindung eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts für die Abwicklung der Bankgeschäfte im Zusammenhang mit der Einziehung der Entgelte zu benennen sowie diesbezüglich ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat i. S. d. § 7 Abs. 2 zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Abbuchungskontos zu sorgen,

5. nach Erhalt der Chip- bzw. Signaturkarte deren Empfang elektronisch zu bestätigen,

6. die Chip- bzw. Signaturkarte sicher im unmittelbaren Besitz zu halten und die PIN und die Antragsnummer weder Mitarbeitern noch Dritten zugänglich zu machen,

7. der Bundesnotarkammer offenkundige Mängel oder Schäden am System oder Verfahren unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung),

8. den Verlust oder Missbrauch der Chip- bzw. Signaturkarte bzw. des Zertifikats nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen und den Widerruf des betroffenen Zertifikats zu beantragen,

9. Zertifikate dann unverzüglich widerrufen zu lassen, wenn die darin enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, insbesondere wenn in einer Weiterverwendung ein Verstoß gegen Berufs- und/oder Standesrecht oder andere Rechtsvorschriften läge,

10. ein verwendetes Pseudonym auf seine Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prüfen,

11. für den Fall, dass vier Wochen nach Zustellung der Chip- bzw. Signaturkarte der Kunde die Transport/Initial-PIN-Mitteilung noch nicht erhalten hat, das Zertifikat unverzüglich widerrufen zu lassen, die Chip- bzw. Signaturkarte fachgerecht zu zerstören und eine neue Chip- bzw. Signaturkarte bei der Bundesnotarkammer anzufordern,

12. die ihm bekannten Einschränkungen (z.B. Einschränkungen der Vertretungsmacht) des Zertifikats zu beachten und das Zertifikat bzw. die Chip- oder Signaturkarte nicht zu nutzen, wenn ihm bekannt ist, dass das Zertifikat gesperrt oder das Wurzelzertifikat kompromittiert worden ist.

(2) Nimmt der Kunde nach seiner Identifizierung trotz Aufforderung durch die Bundesnotarkammer notwendige Mitwirkungshandlungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht vor, hat er der Bundesnotarkammer die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Kosten überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind. Bei einer vom Kunden zu vertretenden erfolglosen Zustellung der Chip- bzw. Signaturkarte fallen Kosten i. H. v. EUR 3,00 pro Zustellungsversuch und bei einer vom Kunden zu vertretenen Ausstellung einer unrichtigen Folgekarte und dem Austausch durch eine Ersatzkarte Kosten i. H. v. EUR 20,00 für eine beA-Karte Basis oder beA-Karte Signatur und i. H. v. EUR 10,00 für eine beA-Karte Mitarbeiter an.

§ 6 Widerruf von Zertifikaten

(1) Die Bundesnotarkammer widerruft Zertifikate auf Antrag des Kunden, eines berechtigten Dritten oder einer zuständigen Stelle i. S. d. § 14 Abs. 2 VDG unter Angabe des Widerrufskennwortes. Ein Widerrufsantrag ist der Bundesnotarkammer auf einem der nachfolgenden Wege mitzuteilen:

1. telefonisch unter der Rufnummer: (0800) 35 50 100,

2. schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift unter der folgenden Anschrift: Zertifizierungsstelle der BNotK, Burgmauer 53, 50667 Köln.

(2) Die Bundesnotarkammer widerruft das ausgestellte Zertifikat auch, wenn

1. das Vertragsverhältnis gekündigt wurde (siehe auch § 11),

2. die den angewendeten Verfahren zugrunde liegenden Algorithmen gebrochen wurden oder wenn Gründe vorliegen, die annehmen lassen, dass die den angewendeten Verfahren zugrunde liegenden Algorithmen gebrochen wurden,

3. eine Bestätigung, dass die verwendete Chip- bzw. Signaturkarte den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht vorliegt oder diese nicht mehr gültig ist,

4. eine gesetzliche Pflicht zum Widerruf besteht oder

5. die Bezugsberechtigung (§ 3 Abs. 1) nicht besteht oder später entfallen ist. Eine Pflicht zum Widerruf ist damit nicht verbunden.

(3) Die Bundesnotarkammer ist zudem berechtigt ein Zertifikat zu widerrufen, wenn ihr bekannt ist, dass das zugrunde liegende Wurzelzertifikat oder Zertifikat kompromittiert ist oder von der zuständigen Behörde widerrufen wurde.

(4) Befinden sich auf einer Chip- bzw. Signaturkarte mehrere Zertifikate (z.B. ein qualifiziertes und ein nichtqualifiziertes Zertifikat) so werden bei Widerruf eines der Zertifikate stets automatisch auch alle weiteren Zertifikate (qualifizierte und nichtqualifizierte Zertifikate) der jeweiligen Chip- bzw. Signaturkarte widerrufen.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsweise

(1) Die Entgelte für die Bereitstellung der Leistungen gemäß § 2 dieses Vertrags werden mit Abschluss des Vertrages, im Falle des § 4 Abs. 2 (Nachladesignatur) mit der Vertragsänderung und im Falle des § 4 Abs. 3 zu Beginn der jeweiligen Vertragsverlängerung fällig. Der mit dem Entgelt abgegoltene Aufwand der Zertifizierungsstelle entsteht vollständig bereits mit der einmaligen Bereitstellung der in § 2 benannten Leistungen. Eine anteilige Rückerstattung des Entgelts kommt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb eines der genannten Zeiträume daher nicht in Betracht, es sei denn, die vorzeitige Vertragsbeendigung beruht auf einem durch die Bundesnotarkammer zu vertretenden Ereignis, die Bezugsberechtigung ist durch ein nicht vom Kunden zu vertretendes Ereignis weggefallen oder es besteht ein Recht auf Minderung. Zahlungsansprüche der Bundesnotarkammer verjähren in fünf Jahren.

(2) Zahlungen für Leistungen gemäß § 2 können durch den Kunden an die Bundesnotarkammer ausschließlich im Wege des SEPA-Basislastschriftverfahrens erfolgen. Dazu erteilt der Kunde der Bundesnotarkammer ein SEPA-Lastschriftmandat und teilt die Kontodaten (Kreditinstitut, IBAN, BIC, ggfs. abweichender Kontoinhaber) mit. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf fünf Tage verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die Bundesnotarkammer Kosten i. H. v. EUR 4,00 pro Rücklastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Kosten überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind.

(3) Die Bundesnotarkammer ist zur Übermittlung von Vorabankündigungen (Pre-Notifications) und von Rechnungen auf elektronischem Wege berechtigt.

§ 8 Ausschluss von Einwendungen

Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte, hat er diese innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der Bundesnotarkammer in Textform anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die Bundesnotarkammer wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

§ 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche der Bundesnotarkammer kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

§ 10 Außerordentliche Kündigung der Zertifizierungsdienstleistungen

(1) Das Vertragsverhältnis über Zertifizierungsdienstleistungen kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung durch die Bundesnotarkammer berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1. die Bezugsberechtigung des Kunden nicht besteht oder entfällt,

2. der Kunde ein Pseudonym verwendet, das Rechte Dritter verletzt oder gegen sonstiges Recht verstößt.

(3) Kommt der Kunde mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug, kann die Bundesnotarkammer das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen. Weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben unberührt.

§ 11 Abwicklung beendeter Verträge

(1) Mit der Vertragsbeendigung werden alle noch offenen Forderungen der Vertragsparteien sofort zur Zahlung fällig.

(2) Nach Vertragsbeendigung hat der Kunde die Zertifikate zu widerrufen und die Chip- bzw. Signaturkarte fachgerecht zu zerstören. Erfolgt dies nicht, werden von der Vertragsbeendigung betroffene Zertifikate durch die Bundesnotarkammer widerrufen.

§ 12 Störungsbeseitigung

Die Bundesnotarkammer wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten spätestens innerhalb von 12 Stunden beseitigen.

§ 13 Beanstandungen, Mängelansprüche

(1) Beanstandungen

Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

(2) Mängelansprüche

Sofern die Leistung der Bundesnotarkammer mangelhaft ist, leistet die Bundesnotarkammer nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 verlangt werden.

§ 14 Schadensersatzpflicht der Bundesnotarkammer

(1) Die Bundesnotarkammer haftet für Schäden des Kunden, die die Bundesnotarkammer, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre leitenden Angestellten oder ihre Erfüllungsgehilfen herbeigeführt haben und

a) die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,

b) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder

c) die dadurch entstanden sind, dass eine Pflicht verletzt wurde, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und somit für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

(2) Eine Haftung nach spezialgesetzlichen Vorschriften oder für Schäden des Kunden, die auf der Verletzung einer von der Bundesnotarkammer übernommenen Garantie beruhen, bleibt unberührt.

(3) In anderen als den in den Abs. 1 und 2 genannten Fällen ist die Haftung der Bundesnotarkammer – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Bundesnotarkammer haftet insbesondere nicht für Schäden, die bei einer über die in § 3 Abs. 1 genannten beruflichen Zwecke hinausgehende Verwendung der Dienste entstanden sind.

(4) Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einem Mangel der Leistung der Bundesnotarkammer beruhen, sowie das Recht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nacherfüllung zu verlangen, verjähren nach einem Jahr. Satz 1 gilt nicht in den in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Leistungstermine und Verzug der Bundesnotarkammer

(1) Vereinbarte Termine oder Abwicklungszeiträume verschieben sich bei einem von der Bundesnotarkammer nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich die Bundesnotarkammer zur Erfüllung des Vertrages bedient, unverschuldetem Ausfall von Übermittlungs- und Beförderungsmitteln oder Energie.

(2) Gerät die Bundesnotarkammer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Kunde der Bundesnotarkammer nach Eintritt des Verzugs eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt die Bundesnotarkammer diese Frist aus Gründen verstreichen, die sie zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 verlangt werden.

§ 16 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung oder der Entgelte

Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibung oder der Entgelte werden dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung nach Satz 1, die das Äquivalenzverhältnis nicht erheblich zu Lasten des Kunden beeinträchtigt, gilt als erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem genannten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Bundesnotarkammer in Textform erklärt hat. In Verbindung mit einer Änderung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, den Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich zu kündigen. Die Bundesnotarkammer verpflichtet sich, den Kunden mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens sowie auf das Recht zur fristlosen Kündigung besonders hinzuweisen.

§ 17 Rechtsweg, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art Berlin. Ein etwaiger gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

(2) Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht, falls nicht ausländisches Recht zwingend vorgeschrieben ist.

§ 18 Sonstige Bedingungen

(1) Alle Vereinbarungen zwischen der Bundesnotarkammer und dem Kunden sind im Vertrag enthalten.

(2) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht auf einen Dritten übertragen.

§ 19 Zertifikatsrichtlinie und Zertifizierungskonzept

Die Bundesnotarkammer weist den Kunden auf die Zertifikatsrichtlinie (CP) und das Zertifizierungskonzept (CPS) der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hin. Diese sind unter folgender Adresse abrufbar: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/veroeffentlichungen.

(Stand: September 2017)